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Einsatzmöglichkeiten an Deutschen Schulen im Ausland

Grundsätzlich unterrichten an Deutschen Schulen im Ausland vom Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - (ZfA) vermittelte Lehrkräfte.
Die Rechtsstellungen von Auslandsdienstlehrkräften (ADLK), Bundesprogrammlehrkräften (BPLK), Landesprogrammlehrkräften (LPLK) und Ortslehrkräften (OK) unterscheiden sich. Nachfolgende Tabelle soll Ihnen einen Überblick darüber geben, welche Einsatzmöglichkeiten für Sie infrage kommen.

ADLK

BPLK
LPLK
OK
aus dem innerdeutschen Schuldienst beurlaubte Lehrkräftea) bisher nicht im innerdeutschen Schuldienst tätig

oder

b) aus dem innerdeutschen Schuldienst beurlaubt

vorübergehend an Bildungseinrichtungen in Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas MOE), in den Baltischen Staaten und in Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion (GUS) tätig

Hamburger Besonderheit: ein Einsatz in Shanghai

• nach Landesrecht angestellt
• keine rechtliche oder vertragliche Bindung mit der ZfA
Bei Vermittlung einer der Partner von Lehrer- paaren als ADLK interessant für den nicht vermittelten Partner

Beurlaubung

Sonderurlaub nach Nr.11 (1) Buchstabe c HmbSUrlR
b) Sonderurlaub nach Nr.11 (1) Buchstabe d HmbSUrlR
im öffentlichen Interesse
Sonderurlaub nach Nr.11 (1) Buchstabe d HmbSUrlR möglich, wenn Beschäftigung wenigstens mit halber WoStdzahl

Finanzierung

• ohne Fortzahlung der Dienstbezüge
• Zuwendungen nach besonderen Richtlinien des Auswärtigen Amtes
• ortsübliches Gehalt vom Schulträger
• monatliche Zuwendung von der ZfA
b) ohne Fortzahlung der Bezüge

• Fortzahlung der Bezüge

• ortsübliches Gehalt vom Schulträger
• Zuschuss zu den Umzugskosten nach besonderen Richtlinien des Auswärtigen Amtes

• Vertrag direkt mit dem Schulträger
Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit
a) keine Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit
b) Berücksichtigung als
ruhegehaltsfähige Dienstzeit
Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit
Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit, wenn öffentliches Interesse
anerkannt wurde

Mindestvoraussetzungen

• Tätigkeit als Beamte auf Lebenszeit im innerdeutschen Schuldienst
• mind. 2jährige überdurchschnittliche Bewährung+ Engagement
• 2. Staatsexamen für das Lehramt in Deutschland oder vergleichbare anerkannte Abschlüsse
• Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedsstaaten der EU
• Lehrbefähigung in Deutsch, Deutsch als Fremdsprache und/oder einer modernen Fremdsprache
bewerben können sich
• Lehrkräfte
• Erzieher
• Pädagogische Mitarbeiter
• Mitarbeiter in der Schulverwaltung
Altersgrenze 59 Jahre bei Antritt
Altersgrenze 56 Jahre bei Bewerbung
nach Maßgabe des Schulträgers

Bewerbung

• nicht gezielt auf eine bestimmte Stelle ausgerichtet.

Mit Ihrer Bewerbung erklären Sie Ihr Interesse am Einsatz und die ZfA prüft die Einsatzmöglichkeiten
Hin und wieder auch konkrete Stellenangebote auf der Homepage der ZfA

• gezielt auf durch die BSB ausgeschriebene Stellen

• direkt bei der Schule
• bei der ZfA
auf dem Dienstweg
a) direkt bei der ZfA
b) auf dem Dienstweg




Beratung /Vermittlungschancen

Interessenten wenden sich für eine Beratung bitte an

 

• Funktionsstellen

(Schulleitung, Fachberatung)

den BLASchA-Beauftragten der Stadt Hamburg
• ADLK oder BPLK
die ZfA Tel.: 0221 758 36 66 / 67
• LPLKden Auslandsreferenten der Behörde für Schule und Berufsbildung

 

Bewerbungen auf dem Dienstweg bedeutet über Schulleitung und Schulaufsicht bei der für die Schule zuständigen Personalsachbearbeitung.
Die Schulleitung wird gebeten, eine aktuelle Beurteilung beizufügen, der Hinweis auf frühere Beurteilungen genügt nicht. Bitte stellen Sie Ihrer Schulleitung die entsprechenden Hinweise zur Begutachtung von Bewerbern für den Auslandsschuldienst zur Verfügung.







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(Änderungsdatum: 30.04.12)